Bitcoin mit ETF bald börsennotiert?

Gastblog von: Diplom-Finanzwirt, Steuerberater Rüdiger Quermann
http://steuerberater-quermann.de/

Genehmigt die SEC am 11. März 2017 die Börsenzulassung des Winklevoss Bitcoin Trust ETF (Börsenticker: COIN), betritt ein neues Wertpapier mit Bitcoinbezug den Markt. Der Börsenhandel eröffnet auch denen den Handel mit Coins, die bisher den Umgang mit speziellen Bitcoinbörsen und Wallets scheuen. Der Börsenhandel ändert neben den Handelsmöglichkeiten auch die steuerlichen Spielregeln.

Was ist ein ETF?

Ein ETF ist ein exchange traded funds, ein börsengehandelter Fonds also. Damit unterscheidet er sich von außerbörslich gehandelten Fonds oder den bekannten geschlossenen Fonds, für die häufig kein Zweitmarkt besteht. Ein ETF ist also ein Wertpapier, das an einer klassischen Börse notiert ist und über eine herkömmliche (Direkt)bank handelbar ist.

Damit bewegen sich Anleger auf vertrautem Gebiet. Sie nutzen insbesondere bewährte Handelsinstrumente wie limitierte Orders, Stop-Loss-Limits, halten das Wertpapier in einem klassischen Wertpapierdepot und bekommen über Transaktionen und aufgelaufene Jahreswerte die bekannten Bankabrechnungen. Was sich langweilig anhört, erhöht für viele den Reiz des Papiers. Die Beschäftigung mit Bitcoin erfordert eben nicht mehr die Auswahl und die Bedienung eines Wallets und spart den ungewohnten Handelsweg beim Tausch von Coins, teilweise sogar über ausländische Handelsplätze mit Englisch als Korrespondenzsprache. Vorbei ist die Angst vor bösen Buben beim Tausch oder dem Verlust durch einen Hackerangriff.

Was ist der Bitcoin Trust ETF?

Mit dem ETF legen die Vinklevoss-Brüder einen Fonds auf, der in Bitcoin investiert. Vinklevoss sind die, die beinahe Facebook gründeten und statt dessen im Klageweg ein Trostpflaster von 65 Mio. Dollar erhielten. Später gründeten die umtriebigen Brüder u. a. die Bitcoinbörse Gemini. Der ETF ist also durchaus seriös aufgestellt. Weder der fachliche Hintergrund, noch das nötige Kleingeld sind den Brüdern abzusprechen.

Zur Zulassung an der amerikanischen Börse braucht der Fonds wie jedes neue Wertpapier den Segen der amerikanischen Börsenaufsicht SEC. Der ist aktuell unsicher, obwohl die Wettquoten auf eine Zulassung sich in der Vergangenheit deutlich besserten und die Zeichen mittlerweile eher für eine Zulassung sprechen.

Für wen ist der Bitcoin Fonds interessant?

Zahlen kann man mit dem ETF ebenso wenig, wie mit jedem anderen Wertpapier. Was unterscheidet den Fonds von seinen Konkurrenten?

Finanzinstrumente, die den Kurs des Bitcoin nachbilden, gibt es schon.
Das Tracking Zertifikat von Vontobel (WKN: VN5MJG) https://wertpapiere.ing-diba.de/DE/Showpage.aspx?pageID=17&ISIN=DE000VN5MJG9& und die Exchange-Traded-Note (ETN) von XBT Provider (ISIN: SE0007525332) https://www.finanzen100.de/zertifikate/index/open-end-index-zertifikat-auf-xbt-usd-wkn-vn5mjg_H1971378123_116024982/.

Vontobel | WKN: VN5MJG | ISIN: DE000VN5MJG9 - wertpapiere.ing-diba.de
Vontobel | WKN: VN5MJG | ISIN: DE000VN5MJG9 – wertpapiere.ing-diba.de

Das wesentliche Wort lautet nachbilden. Die Instrumente bilden den Kurs des BTC ab, sind aber nicht sicher mit dem Basiswert BTC unterlegt.

Das Papier der Vinklevoss-Brüder ist in Bitcoin selbst investiert. Die Gestaltung als Fonds und das Direktinvestment in Coins spricht interessante Zielgruppen an.

Das sind zum einen institutionelle Anleger, die nicht in BTC selbst investieren wollen oder dürfen, das Kurspotenzial aber nutzen möchten. In der Vergangenheit war der Coin-Kurs weitgehend vom Börsenindex abgekoppelt bzw. verhielt sich sogar gegenläufig. Damit wäre der Fonds auch ein Mittel zur Kursabsicherung.

Zum anderen sind das Privatanleger, die den Direkterwerb von Coins scheuen. Für Trader öffnet das neue Papier die zusätzliche Möglichkeit, ihre Gewinne (oder Verluste) nach den Regeln für Kapitalerträge oder beim unveränderten Kauf der Coins selbst nach den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte zu versteuern. Das ist mit Blick auf die unterschiedlichen Haltefristen und Steuersätze eine Überlegung wert.

Gerade Trader sollten den zwischen Coins und ETF unterschiedlich flexiblen Handel beachten. Hier kann es beachtliche Unterschiede durch abweichende Öffnungszeiten der Börsen geben. Auch der automatisierte Handel mit gemieteten oder selbst gecodeten Tradingbots ist an klassischen Börsen nicht gesichert.

Wie werden ETF besteuert?

Im privaten Bereich kann der Kauf und Verkauf/Tausch von Coins ein privates Veräußerungsgeschäft sein. Es unterliegt bei Unterschreitung der einjährigen Haltefrist der Einkommensteuer zum individuellen Steuersatz.

Der ETF ist ein Wertpapier. Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne bzw. -verluste aus Wertpapieren werden nach den Regeln des Kapitalvermögens besteuert. Alle Erträge sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig, unterliegen jedoch der Kapitalertragsteuer von derzeit 25%. Hinzu kommen bei beiden Einkunftsarten die Anhangsteuern Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Trader können also wählen. Wer an eine Kurssteigerung glaubt und mehr als ein Jahr hält, bleibt beim Direkterwerb von Coins steuerfrei. Innerhalb eines Jahres fällt Einkommensteuer zum persönlichen Steuersatz an. Wer innerhalb eines Jahres ein- und aussteigt, mag den ETF schätzen. Der begrenzt seine Steuer auf 25%.

Nicht zu verachten ist die Bequemlichkeit einer Abrechnung durch inländische Banken. Wer einmal mit dem Finanzamt über steuerliche Nachweispflichten bei Wertpapierabrechnungen ausländischer Banken diskutierte, schätzt den Vorteil hoch.

Strafsteuer für (intransparente) Investmentfonds

Ohne Sonderregelungen wären wir nicht im deutschen Steuerrecht. Natürlich gibt es auch für Fonds welche. Genau genommen für thesaurierende Fonds, also solche, die ihre Gewinne nicht ausschütten, sondern im Topf lassen. Deren ursprüngliches Ziel war, dem Anleger einen steuerfreien Spekulationsgewinn zu ermöglichen. Der Fiskus fand das unschön und regelte die Besteuerung der nicht ausgeschütteten Beträge. Die werden hierzu in einem komplexen Verfahren ermittelt und veröffentlicht. Bei inländischen Fonds jedenfalls.

Viele ausländische Fonds halten sich verständlicherweise nicht an die deutschen Transparenzregeln. Es sind so genannte intransparente Fonds. Hier regelte die Finanzverwaltung eine fiktive Ermittlung der nicht ausgeschütteten Gewinne. Die kann zu einer extrem hohen Steuerbelastung führen.

Eine Watsche durch den Europäischen Gerichtshof bewirkte die Neuregelung der Investmentbesteuerung. Die tritt nun am 01.01.2018 in Kraft. Bis dahin bleibt es bei der angegriffenen Besteuerung mit der fiktiven Gewinnermittlung.

Solange keine Nachrichten zur genauen Ausgestaltung des Bitcoin ETF und zur Befolgung der Transparenzregeln vorliegen, sollte man von der Intransparenz ausgehen. Für die Intransparenz spricht auch der Aufwand, nur für ein Jahr und ein Land ein aufwändiges Transparenzverfahren zu schaffen.

Die Kursauswirkungen der (versagten) Börsenzulassung

kennt keiner, sonst würde er nicht schreiben, sondern säße auf den Bahamas. Aber begründete Vermutungen gehen. Die Aussicht auf den Börsenhandel könnte Mitgrund der derzeitigen Rally sein. Die sollte auch ein immer mögliches Nein der SEC nicht dauerhaft stoppen. Die Vergangenheit des Wertpapiermarktes zeigt, dass die Höchstkurse der Vergangenheit nach Kurseinbrüchen wieder erreicht wurden. So bewiesen nach Fukushima, der Bankenkrise und dem Einbruch des BTC selbst. Trotzdem unterliegen BTC extremen Kursschwankungen und bleiben eine Hochrisikoanlage. Wer mal eben seine Kasse vor dem nächsten Urlaub aufbessern will, riskiert den Urlaub auf Balkonien.

Veröffentlicht am: 06.03.2017